Tenorierung von Entscheidungen

Beschwerde allgemein

„Die Beschwerde wird zurückgewiesen.“

Nichtigkeitsverfahren

„Das Patent wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass folgende Anspruchsformulierung zugrunde gelegt wird: …“

Nichtigkeitsbeschwerde

Markenbeschwerde

Gebrauchsmusterbeschwerde

„Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom … aufgehoben.“

„Das Gebrauchsmuster … wird gelöscht, soweit sein Gegenstand über folgende Anspruchsformulierung hinausgeht: …“

„Das Gebrauchsmuster … wird gelöscht, soweit es nicht mindestens die in den Schutzansprüchen x, y und z, jeweils vom tt.mm.jjjj, angegebenen Merkmale aufweist: …“; oder
„Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und der weitergende Löschungsantrag werden zurückgewiesen.“

„Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.“

„Die Kosten beider Rechtszüge werden der Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegnerin zu 4/5 auferlegt.“

Kosten

„Die Widersprechende trägt die Kosten des Rechtsstreits.“

Es besteht keine Verpflichtung, die abgelehnte Rückzahlung der Beschwerdegebührin die Tenorierung eines Beschlusses mit aufzunehmen.1)

Markenverfahren vor den Zivilgerichten

„Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Marke X einzuwilligen.“

Widerspruchsverfahren (BPatG)

Ein Ausspruch im Tenor zur Zurückweisung des Widerspruchs ist nicht veranlasst, denn das Bundespatentgericht ist in seinem Verfahren gehalten, lediglich die Rechtmäßigkeit des exekutiven Handelns des Deutschen Patent- und Markenamts als Verwaltungsbehörde bei der Entstehung von Schutzrechten in der Form der von ihm erlassenen Beschlüsse zu prüfen2). In diesem Rahmen prüft es auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Erfolgs oder der Zurückweisung des Widerspruchs durch die Behörde. Das Gericht ist jedoch aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips selbst nicht befugt über bei der Exekutive zu stellende Anträge, über die zu entscheiden allein dieser als gesetzlich zuständiger Behörde zukommt, zu befinden.3)

Hebt das Gericht die Entscheidung der Behörde auf, so liegt darin bereits die materiell-rechtliche Prüfung des Widerspruchs, d. h. dass hier dem Widersprechenden kein subjektives Recht aus seiner Marke zusteht, die Schutzerteilung an einen Anderen verhindern zu können, wie rechtswidrig vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommen. Aus der Bindung der vollziehenden Gewalt nach Art. 20 Abs. 3 GG auch an Richterrecht4) ergibt sich damit inzident die Zurückweisung des Widerspruchs, ohne dass das Gericht die Anweisung an die Behörde aussprechen müsste, den Widerspruch explizit zurückzuweisen. Da Deutsches Patent- und Markenamt und Bundespatentgericht auch nicht als im Verhältnis eines Instanzenzuges zueinander stehend angesehen werden können, wie sich u. a. z. B. auch aus § 72 Abs. 2 MarkenG ergibt - andernfalls müsste § 41 Nr. 6 ZPO anwendbar sein - (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 72 Rn. 8), war der Ausspruch zur Zurückweisung des Widerspruchs auch nicht im Sinne der ”vorangegangenen Entscheidung in der Instanz” (§§ 511 Abs. 1, 542 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Das bundespatentgerichtliche Verfahren ist in ständiger Recht-sprechung ein Amtsverfahren, d. h. es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, mit Aus-nahme des kontradiktorischen Verfahrens beim Einwand der Nichtbenutzung und eingeschränkt bei Feststellung der Kennzeichnungskraft. Selbst wenn daher im Rubrum des Gerichts bei Widerspruchsbeschwerdeverfahren Markeninhaber und Widersprechender als einander gegenüberstehende Beteiligte dargestellt sind, so mag dies historische Gründe bei der Schaffung des Gerichts im Jahre 1961 ge-habt haben. Das Verfahren bleibt jedoch seinem materiell-rechtlichen Charakter nach dennoch eines der Kontrolle der Exekutive durch die Judikative.5)

1)
BPatG Beschl. v. 08.04.2004 – 17 W (pat) 55/03
2)
a. A. zum patentrechtlichen Beschwerdeverfahren BGH GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel; GRUR 1995, 333 ff. - Aluminium-Trihydroxid
3) , 5)
BPatG, Beschl. v. 7. Juni 2006 - 29 W (pat) 35/04
4)
BVerfGE 34, 269, 291