Telefax

Wird der Inhalt einer Beruhingsbegründungsschrift mittels Telefax nämlich vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozessbevollmachtigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist dennoch von einem im Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn sein der Übertragung zugrundeliegender Inhalt anderweitig einwandfrei erkennbar ist.1)

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die übermittelten Daten vom Empfangsgerät vor Fristablauf vollständig ausgedruckt worden sind; vielmehr genügt es, dass die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.2)

Eine Fehlfunktion technischer Einrichtungen in der Anwaltskanzlei entlastet den Rechtsanwalt nur dann, wenn die Störung plötzlich und unerwartet aufgetreten ist und durch regelmäßige Wartung der Geräte nicht hätte verhindert werden können. Dabei ist ein Rechtsanwalt bei Ausschöpfung einer Frist bis zum letzten Tag zwar nicht verpflichtet, das Telefax-System stets vorsorglich auf dessen Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Er missachtet aber dann die gebotene Sorgfalt, wenn er wegen eines Versagens des Telefax-Systems konkreten Anlass dafür hat, an dessen verlässlicher Funktionstauglichkeit zu zweifeln.3)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nicht vorschnell abgebrochen werden, wenn eine Übersendung zunächst - insbesondere wegen einer Belegung des Empfangsgeräts mit anderweitigen Sendungen - nicht gelingt. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu versagen, wenn schon um 20 Uhr von weiteren Sendeversuchen abgesehen worden ist.4)

siehe auch

Elektronischer Rechtsverkehr

1)
BGH, Beschl. v. 5.9.2006 - VI ZB 7/06; m.V.a. BGH, Beschl. v. 19.4.1994 - VI ZB 3/94, MDR 1995, 310 = VersR 1994, 745
2)
BGH, Beschl. v. 5.9.2006 - VI ZB 7/06; m.V.a. BGH, Beschl. v. 25.4.2006 - IV ZB 20/05, BGHReport 2006, 1124 m. Anm. Heb^ler = NJW 2006, 2263,2265 f.
3)
BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2022 - I ZB 35/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZB 8/19, juris Rn. 12 mwN
4)
BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23 - EGVP-Störung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 17