Strengbeweis

Das übliche Beweisverfahren der ZPO ist der Strengbeweis (§ 355 ff ZPO) (auch „Vollbeweis“). Bei Strengbeweis sind nur die gesetzlichen Formen der Beweisaufnahme gegeben:

(Merkregel: SAPUZ)

Gemäß § 358a ZPO kann auch im reinen ZPO-Verfahren (Beibringungsgrundsatz) das Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen oder die Einnahme eines Augenscheins.

Vor dem EPA: Nach Regel 55 c) EPÜ sind die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Gemäß Art. 117 vor dem EPA neben SAPUZ auch eidesstattliche Versicherung als Beweismittel zugelassen !

siehe auch

§ 286 (1) ZPO → Freie Beweiswürdigung

Beweismittel