Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren

In der Regel ist das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Maßnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren geringer zu bewerten als ihr Interesse an der Hauptsache. Insoweit ist ein Abschlag von ungefähr 1/3 zu machen.1)

Handelt es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren von durchschnittlicher Bedeutung, so ist von einem Streitwert in Höhe von 20.000,– Euro auszugehen.2)

siehe auch

Streitwert

1)
vgl. OLG Düsseldorf, I-20 W 84/06
2)
vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 - 4 W 97/06