Streitstoff

Tatsachen, Beweismittel

Die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand und kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre. 1)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18, juris Rn. 12 mwN; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1047 Rn. 3 und 10