Rücknahme einer Verfahrenshandlung

Jede Verfahrenshandlung kann mit Wirkung ex nunc zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist allerdings nicht mehr möglich, wenn der Gegner dadurch schon eine für ihn vorteilhafte Rechtsposition erlangt hat, oder wenn die Prozeßhandlung bereits zum Ziel geführt hat.

Die Rücknahme wirkt ex nunc.

Die Rücknahme einer Verfahrenshandlung ist zu unterscheiden vom Widerruf einer Verfahrenshandlung.

1)
BPatG, Beschluß vom 9. 6. 2004 - 10 W (pat) 61/01 - Prioritätsverzicht