Prüfung auf Verfahrensmängel

§ 529 (2) ZPO

Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

§ 529 (1) ZPO → Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

siehe auch