Hilfstatsachen

Geht es um Hilfstatsachen (Indizien), darf und muss der Tatrichter vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Beweisantrag schlüssig ist, d.h. ob die vorgetragenen Indizien, ihre Richtigkeit unterstellt, geeignet sind, ihn von der Wahrheit der Haupttatsache zu überzeugen1), anderenfalls braucht er einem solchen Beweisangebot nicht nachzugehen.2)

Werden mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist vom Tatrichter auch zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff, geeignet sind, ihn von der beweisbedürftigen Behauptung zu überzeugen3), oder, wenn es wie hier um einen Gegenbeweis geht, ob sie geeignet sind, ihn von der Überzeugung der Wahrheit der Haupttatsache abzuhalten.4)

siehe auch

Beweis

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, BGH NJW 1983, 2034, 2035, Juris-Rn. 25; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 45 mwN
2) , 4)
BGH, Beschl. v. 20. April 2016 - X ZR 112/14
3)
BGHZ 193, 159 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 167/11, NJW-RR 2013, 743 Rn. 26; BAG NJW 2008, 3658, Juris Rn. 41