Herabsetzung des Streitwerts

Voraussetzung für die Herabsetzung des Streitwerts ist, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten Streitwert die wirtschaftliche Lage der Partei erheblich gefährdet.1)

Eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage, an die strenge Maßstäbe anzulegen sind, da auch bei einer Herabsetzung des Streitwerts der Partei ein gewisses Kostenrisiko verbleiben soll.2)

Tritt jedoch als Kläger ein Verbraucherverband auf, ist die Frage, ob die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden3). Die im öffentlichen Interesse tätigen Verbraucherverbände sind im Wesentlichen auf eine finanzielle Ausstattung aus öffentlichen Mitteln angewiesen. Angesichts dessen ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbraucherverbands anzustellen, insbesondere ist der dem Verband bewilligte Etat für Prozesskosten zu berücksichtigen.4)

Wird das Vorliegen einer erheblichen Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht den Streitwert an die Wirtschaftslage des Antragstellers anpassen, d.h. unter Würdigung der Gesamtumstände auf einen hinsichtlich des Kostenrisikos zumutbaren Betrag herabsetzen. Dabei ist auf die voraussichtliche Belastung mit den Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem vollen Streitwert abzustellen.5)

siehe auch

§ 3 (1) GKG → Streitwert

1)
BGH, Beschl. v. 28. Juni 2016 - X ZR 5/15; m.w.N.
2)
BGH, Beschl. v. 28. Juni 2016 - X ZR 5/15; m.V.a. MünchKomm/Schlingloff, UWG, 2. Aufl. § 12 Rn. 644), kann etwa vorliegen, wenn der Partei durch die Kostenbelastung die Insolvenz droht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl. § 12 Rn. 5.21
3)
BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09, WRP 2011, 752 Rn. 6 - Streitwertherabsetzung II
4) , 5)
BGH, Beschl. v. 28. Juni 2016 - X ZR 5/15