Gerichtsvollzieherkosten

Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen.1)

Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 21. April 2016 - I ZB 85/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. September 2014 - I ZB 71/14, DGVZ 2014, 257 Rn. 3; mwN
2)
BGH, Beschl. v. 21. April 2016 - I ZB 85/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 11, mwN