Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil

§ 719 (1) S. 2 ZPO

Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

§ 719 (1) S. 1 ZPO → Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle des Einspruchs oder der Berufung

Einstellung der Zwangsvollstreckung

siehe auch