Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher

§ 758 (1) ZPO

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

§ 758 (2) ZPO

Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

§ 758 (3) ZPO → Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung

siehe auch