Duldungsvollstreckung

Der maßgebliche Vollstreckungserfolg ergibt sich auch im Falle der Duldungsvollstreckung aus dem Titel [→ Duldungstitel], der die vom Schuldner zu duldende Handlung des Gläubigers oder seiner Beauftragten bestimmt. Die Angaben des Gläubigers im Vollstreckungsauftrag sind hierfür nicht von Bedeutung. Die vom Schuldner im Rahmen seiner Duldungspflicht geschuldeten ergänzenden Handlungen ermittelt der Gerichtsvollzieher durch Auslegung des Duldungstitels.1)

siehe auch

Duldungstitel

1)
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 26 = WRP 2017, 305; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 22 = WRP 2018, 473