Beschwerde gegen die Aussetzung des Verletzungsverfahrens

Wird gegen die Aussetzung Beschwerde eingelegt, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung nur darauf zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung vorliegen und ob das Landgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.1)

Der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegen dabei die abstrakten Leitlinien der Ermessensausübung. Dazu gehört die Frage, welche Erfolgswahrscheinlichkeit der Angriff gegen den Rechtsbestand des Klageschutzrechts haben muss, um eine Aussetzung zu rechtfertigen.2)

Jedenfalls wenn im kontradiktorischen Löschungsverfahren die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters unter Berücksichtigung des für die Aussetzungsentscheidung maßgeblichen Standes der Technik erstinstanzlich bejaht wird, ist zum Schutz des Gebrauchsmusterinhabers die gleiche Zurückhaltung bei der Aussetzung des Verletzungsprozesses geboten wie im Patentverletzungsprozess.3)

siehe auch

Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens

1) , 2) , 3)
OLG Karlsruhe Beschluß vom 2.12.2013, 6 W 69/13