Beschluss über die Klagerücknahme

§ 269 (4) ZPO

Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme