Anwaltszwang vor den obersten Landesgerichten

§ 78 (1) S. 3 ZPO

Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge.1)

siehe auch

§ 78 (1) ZPO → Anwaltsprozess

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN