Anwaltszwang vor den Oberlandesgerichten

§ 78 (1) S. 2 ZPO

Vor den Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

siehe auch

§ 78 (1) ZPO → Anwaltsprozess