Anwaltszwang vor den Familiengerichten

§ 78 (2) ZPO

Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

siehe auch

§ 78 (1) ZPO → Anwaltsprozess