Antragsgrundsatz

Der Antragsgrundsatz ist ein Verfahrensgrundsatz des Zivilprozesses. In den patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren findet er unterschiedliche Ausprägungen.

Die Rechtsmittelinstanz hat keine Verfügungsbefugnis über das Beschwerdeverfahren. Das folgt aus § 99 PatG, der auf die Vorschriften der ZPO verweist, ebenso wie aus den entsprechenden Vorschriften des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nach den §§ 308 , 536 , 559 ZPO (§§ 88 , 122 , 128 , 141 VwGO) darf das Gericht nur im Rahmen der Anträge der Beteiligten erkennen. Es darf eine Entscheidung im Rechtsmittelverfahren nur insoweit abändern, als eine Änderung beantragt ist, und es darf dem Beschwerdeführer nicht mehr zuerkennen, als dieser beantragt (Senat GRUR 1972, 592, 594 - Sortiergerät).