Absoluter Revisionsgrund der Entscheidung nach begründetem Ablehnungsgesuch

§ 547 Nr. 3 ZPO

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;

§ 547 ZPO → Absolute Revisionsgründe

siehe auch

§ 547 ZPO → Absolute Revisionsgründe