Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

§ 137k (1) UrhG (weggefallen)

§ 52a [→ Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung] ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht mehr anzuwenden.

§ 52a (1) UrhG → Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Die Befristung von § 52a UrhG wurde durch Streichung des § 137k UrhG aufgehoben.1)

siehe auch

1)
Zehntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 5. Dezember 2014