Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

§ 120 (1) UrhG

Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.

§ 120 (2) UrhG

Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:

  1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
  2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG stehen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union deutschen Staatsangehörigen gleich und genießen daher wie diese nach § 120 Abs. 1 Satz 1 UrhG den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Die Bestimmung des § 120 UrhG ist nach § 124 UrhG für den Schutz von Lichtbildern (§ 72 UrhG) sinngemäß anzuwenden.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III