Schadensentstehung

Voraussetzung einer entsprechenden Schadensermittlung ist ein durch die Schutzrechtsverletzung entstandener Schaden. Der Einwand eines nicht entstandenen Schadens ist vor Gericht zulässig, z.B. bei Verletzung einer nichtbenutzten Marke. Ist kein Schaden entstanden nachweisbar, bleibt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 BGB: Gemäß dem BGH (GRUR 1977/250 'Kunststoffhohlprofil' und GRUR 1982/301 'Kunststoffhohlprofil II') ist der Gegenstand der Güterzuweisung eines Schutzrechtes ist die ausschließliche Benutzungsbefugnis  herauszugeben ist die Benutzungsbefugnis, dies ist praktisch unmöglich  herauszugeben ist der Wert der Benutzungsbefugnis, dieser berechnet sich nach der Lizenzanalogie.

Achtung: der bereicherungsrechtliche Anspruch ist ein vom Schadenserdsatz verschiedener Anspruch (LG Düsseldorf, Mitteilungen ?/? 'Dämmstoffbahn') und dient nur als letzter Anker. Es handelt sich um eine Änderung des Streitgegenstands.

siehe auch

Schadenserssatzanspruch