Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

§ 528 (1) BGB

Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

Der Rückforderungsanspruch des § 528 BGB bezweckt, den Schenker vor einer wirtschaftlichen Notlage zu bewahren, solange der Beschenkte durch das Geschenk weiterhin bereichert ist. Ihm liegt wie der Einrede aus § 519 BGB das Ziel zugrunde, eine solche Notlage nicht entstehen oder fortbestehen zu lassen, während der Beschenkte durch das Geschenk ohne Gegenleistung weiterhin bereichert wäre (vgl. MünchKomm.BGB/Koch, 7. Aufl., § 528 Rn. 1). Der Freigiebigkeit des Schenkers soll - im beiderseitigen Interesse - eine für ihn auskömmliche Vermögenslage zugrunde liegen.1)

Fällt diese Vermögenslage innerhalb von zehn Jahren weg (§ 529 Abs. 1 Alt. 3 BGB), während die Bereicherung beim Beschenkten noch vorhanden ist, bedarf es deshalb der Herausgabe der Bereicherung, um die wirtschaftliche Notlage des Schenkers auszugleichen.2)

Mit dem Rückforderungsanspruch gilt es, die Vermögenslage des Beschenkten so aus einer Notlage zu führen, als hätte es das Geschenk nicht gegeben. Zur Bestimmung des Umfangs des Herausgabeanspruchs gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 ist deshalb eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten nicht nur mit dem Wert dieses Gegenstandes, sondern auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen, sind vielmehr auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben.3)

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist.4)

Der Bundesgerichtshof hat zudem mehrfach klargestellt, dass der An-spruch sich nur bei der Möglichkeit zur Bildung von realen - nicht aber von ideellen - Bruchteilen auf Herausgabe eines solchen richtet5). Diese Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bezieht sich auf Grundstücksschenkungen. Auch hier kommt die Bil-dung von ideellem Bruchteilseigentum in Betracht. Dies hat der Bundesge-richtshof jedoch für die Teilbarkeit eines Schenkungsgegenstands nicht genü-gen lassen.6)

Mit der Einschränkung des Rückforderungsanspruchs in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das zur Behebung des Notbedarfs Erforderliche soll dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung entsprochen, zugleich aber auch dem in Not geratenen Schenker den Rückgriff auf die Schenkung erhalten werden, damit dieser entweder seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann oder damit die Erfüllung einer ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht sichergestellt ist. Insbesondere soll nicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers belastet werden.7)

Rückübertragung des Geschenks

Macht der verarmte Schenker den Rückforderungsanspruch bezüglich eines Rechts an einem Grundstück geltend, kann der Beschenkte seiner auf Zahlung entsprechend der Bedürftigkeit des Schenkers gerichteten Zahlungspflicht dadurch entgehen, dass er die Rückübertragung des Geschenks anbietet.8)

Gibt der Beschenkte jedoch, sobald der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihn geltend gemacht wird, das erhaltene Geschenk zurück, so wird damit der Zustand wieder hergestellt, der ohne die Freigiebigkeit des Schenkers bestünde. Hierzu ist der Beschenkte zwar rechtlich nicht verpflichtet, mehr oder anderes kann von ihm jedoch nicht verlangt werden. Er ist insbesondere nicht infolge der empfangenen Schenkung verpflichtet, das Geschenk zu verwerten oder eigene Mittel einzusetzen, um den Unterhaltsbedarf des Schenkers zu sichern. Hierfür gibt die einschränkende Zahlungsverurteilung, die dem Beschenkten den Erhalt des Geschenks sichern soll, keinen Anlass; diese Begünstigung würde sich vielmehr in dem Fall, dass das Geschenk schwer oder gar nicht zu verwerten ist, in ihr Ge-genteil verkehren. Hierfür gibt es keinen Grund.9)

Umfang des Rückforderungsanspruchs

Zur Bestimmung des Umfangs des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen, sind vielmehr auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen herauszugeben.10)

Hat der Schenker dem Beschenkten den Verzicht auf ein auf dem Grundstück des Beschenkten lastendes Wohnungsrecht zugewandt, ist für die Höhe des Rückforderungsanspruchs bei Verarmung des Schenkers als Wertersatz für den geschenkten Gegenstand der Betrag maßgeblich, um den sich der Verkehrswert des Grundstücks bei Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers durch den Wegfall der dinglichen Belastung erhöht hat.11)

Für die Ermittlung des Werts des Geschenks ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Rückforderungsanspruch des Schenkers entsteht. Denn der Umfang des zu ersetzenden Werts des Geschenks kann nicht über den Wert hinausgehen, den das Geschenk selbst zu dem Zeitpunkt hat, zu dem eine Rückgabe des Geschenks im Falle seiner Teilbarkeit geschuldet wäre.12)

Soweit die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes selbst nicht möglich und stattdessen deshalb gemäß § 818 Abs. 2 BGB dessen Wert zu ersetzen ist, kommt es für die Bestimmung der Anspruchshöhe auf den objektiven Wert dieses Gegenstandes an. Den besten Anhaltspunkt für diesen Wert bildet im Zweifel der Verkehrswert, da er den Geldwert widerspiegelt, für den der Gegenstand für denjenigen erhältlich ist, der ihn erwerben möchte, und den derjenige erzielen kann, der ihn veräußern möchte. Bei Verzicht auf ein Wohnungsrecht ist deshalb die hierdurch eintretende Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks auszugleichen.13) Dieser Wert findet in der für einen solchen Verzicht am Markt üblichen Gegenleistung seinen Ausdruck.14)

Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die Rückgabe des Geschenks auch dann verweigern, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen könnte.15)

Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen.16)

Mehrere Beschenkte

§ 528 (2) BGB

Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17; m.V.a. Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2013, § 528 Rn. 1
2) , 3) , 10) , 11) , 12)
BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17
4)
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09; m.V.a. BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671
5)
BGHZ 94, 141, 143; BGH, Urt. v. 17.1.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 287; Urt. v. 17.9.2002 - X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53, 54
6) , 8) , 9)
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09
7)
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09; m.V.a. MünchKomm.BGB/J. Koch, 5. Aufl., § 528 Rdn. 6; Franzen, FamRZ 1997, 528, 532, 545; Schwarz, JZ 1997, 547; ähnlich auch Hörlbacher, ZEV 1995, 2002, 2004; Skibbe, ZEV 1994, 255
13)
BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 69/97, NJW 2000, 728, 730 [zu II 2 b, insoweit in BGHZ 143, 51 nicht abgedruckt]
14)
BGH, Urteil vom 17. April 2018 - X ZR 65/17; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 28
15) , 16)
BGH, Urteil vom 20. November 2018 - X ZR 115/16