Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312g (1) BGB → Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (2) BGB → Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (3) BGB → Buttonlösung
§ 312g (4) BGB → Nichtigkeit eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (5) BGB → Individueller Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (6) BGB → Weitergehende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Das neue Gesetz stellt mit einer sogenannten Buttonlösung zusätzlich sicher, dass Internetnutzerinnen und -nutzer nur zahlen müssen, wenn sie ihre Zahlungspflicht wirklich kennen. Ein Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr soll nur zu Stande kommen, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei Bestellungen auf Online-Plattformen im Internet, die über Schaltflächen erfolgen, ist hierzu erforderlich, dass die Bestellschaltfläche gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Der Bundestag hat das von ihr vorgeschlagene Gesetz am 2. März 2012 beschlossen. Das Gesetz wurde am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet, die Vorschriften zu der „Buttonlösung“ treten am 1. August 2012 in Kraft.1)

siehe auch

1)
Pressemitteilung des BMJ vom 1. August 2012