Früchteanteil

§ 743 (1) BGB

Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

§ 743 (2) BGB → Gebrauchsbefugnis

Nach h.M. (Benkard zu § 6, Rdn. 35) ist die Fruchtziehung nicht durch Mehrheitsbeschluss abdingbar.

siehe auch

§ 741 ff BGB → Bruchteilsgemeinschaft