Ausschluss weiterer Ansprüche bei Widerruf

§ 357 (4) BGB

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 357 (1) BGB → Widerrufsrecht
§ 357 (2) BGB → Rücksendepflicht nach Ausübung des Widerrufsrechts
§ 357 (3) BGB → Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechts

siehe auch