Der Begriff "weitgehend" im Patentanspruch

Die Angabe „weitgehend geschlossen“ in einem Patentanspruch kann dahin auszulegen sein, dass ein vollständiger Verschluss nicht erfasst ist.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2010 - X ZR 25/06 - Insassenschutzsystemsteuereinheit; hier in einem Fall ausgesprochen, in dem für den Stand der Technik ein solcher Verschluss kennzeichnend war