Unrichtige Sachbehandlung (§ 9 PatKostG)

Nach § 9 PatKostG können Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.

Nach herrschender Meinung fällt unter „unrichtige Sachbehandlung“ nicht jede Fehlbehandlung, sondern nur ein Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen, der offen zutage tritt, oder ein offenbares Versehen; zudem muss die unrichtige Sachbehandlung für die Entstehung der Kosten ursächlich gewesen sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Kosten auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären.1)

siehe auch

1)
BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. Schulte, a. a. O., § 9 PatKostG Rdn. 7, 10; Busse, a. a. O., § 9 PatKostG Rdn. 4, 5, jeweils m. w. N.