Übergangsregelungen zu § 3 IntPatGÜG

§ 3 IntPatÜG (7) (aufgehoben)

Die vorstehenden Absätze sind nicht auf europäische Patente und im Einspruchsverfahren geänderte europäische Patente anzuwenden, für die der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt vor dem 1. Juni 1992 veröffentlicht worden ist.

§ 3 (1) IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften
§ 3 (2) IntPatÜG → Frist- und Formmängel der Übersetzung einer europäischen Patentschrift
§ 3 (3) IntPatÜG → Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patentschrift
§ 3 (4) IntPatÜG → Übersetzungsfehler
§ 3 (5) IntPatÜG → Weiterbenutzungsrecht bei fehlerhafter Übersetzung
§ 3 (6) IntPatÜG → Ausführungsbestimmungen zu § 3 IntPatÜG

siehe auch