Staatsgeheimnis

Wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, unmittelbar beim Europäischen Patentamt einreicht, wird nach Art. II § 14 IntPatÜGmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

siehe auch

Schutz von Staatsgeheimnissen