Neuheit einer bestimmten Verwendung

Eine bestimmte Verwendung ist neu, wenn die geschützte Lehre eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit aufzeigt, die durch objektive Merkmale von den im Stand der Technik bekannten Verwendungsmöglichkeiten abgegrenzt werden kann.1)

Für die Annahme einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme ist dementsprechend insoweit nur Raum, wenn der Fachmann den Gegenstand zweckgerichtet zu dem geschützten Verwendungszweck eingesetzt hat. Daran fehlt es im Streitfall. Dass im Stand der Technik mit einer zur Inaktivierung von Bakterien und Viren eingesetzten Anlage ohne Wissen des Fachmanns auch Cryptosporidien inaktiviert wurden, begründet weder einen zweckgerichteten Einsatz noch eine bekannte Verwendungsmöglichkeit in diesem Sinne. Unerheblich ist für die Patentfähigkeit insoweit, dass der Erfolg, den die neu beanspruchte Verwendung verspricht, beim Einsatz zu den bekannten Zwecken eintreten konnte. Die objektive Eignung eines an sich bekannten Mittels für eine neue Verwendung ist für die Kategorie der Verwendungspatente typisch und steht dem Schutz der neuen Verwendung nicht entgegen.2)

Für die Annahme einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme ist dementsprechend nur Raum, wenn der Fachmann den bekannten Gegenstand zweckgerichtet zu dem geschützten Verwendungszweck eingesetzt hat.3)

Danach ist Neuheit zu verneinen, wenn sich bei Einsatz eines bekannten Mittels zu einem bekannten Zweck lediglich eine bislang unbekannte zusätzliche Wirkung herausstellt.4)

siehe auch

Verwendungspatent

1)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - X ZR 99/14 - Cryptosporidium; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 - Glasfasern I
2)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - X ZR 99/14 - Cryptosporidium; m.V.a. Benkard/Bacher, PatG, 11. Aufl., § 1 Rn. 38 f.
3)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - X ZR 99/14 - Cryptosporidium
4)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - X ZR 99/14 - Cryptosporidium; m.V.a. EPA, Beschluss vom 22. Mai 2000, T-706/95 Abs. 2.5