Gebührenpflicht für das umgewandelte Zusatzpatent

§ 17 (2) S. 2 PatG

(aufgehoben durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)

Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. 3Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind.

§ 17 (2) S. 1 PatG → Gebührenprivileg des Zusatzpatents

§ 17 (1) PatG → Jahresgebühren

siehe auch