Erinnerung und Beschwerde des Kostenschuldners

§ 11 (1) PatKostG → Erinnerung des Kostenschuldners
§ 11 (2) PatKostG → Beschwerde des Kostenschuldners
§ 11 (3) PatKostG → Keine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz

Patentkostengesetz

siehe auch