Beschwerde des Kostenschuldners

§ 11 (2) PatKostG

Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

§ 11 (1) PatKostG → Erinnerung des Kostenschuldners
§ 11 (3) PatKostG → Keine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz

PatKostG → Patentkostengesetz

siehe auch