Ausführungsbestimmungen zu § 3 IntPatÜG

§ 3 IntPatÜG (6) (aufgehoben)

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der Absätze 2 bis 4 zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

§ 3 (1) IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften
§ 3 (2) IntPatÜG → Frist- und Formmängel der Übersetzung einer europäischen Patentschrift
§ 3 (3) IntPatÜG → Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patentschrift
§ 3 (4) IntPatÜG → Übersetzungsfehler
§ 3 (5) IntPatÜG → Weiterbenutzungsrecht bei fehlerhafter Übersetzung
§ 3 (7) IntPatÜG → Übergangsregelungen zu § 3 IntPatÜG

siehe auch