Anmeldegebühr

Anspruchsgebühren

Gebührencodes 311 050, 311 100

Nach Gebührencode 311 000 wird für das Anmeldeverfahren nach § 34 PatG bzw. Artikel III § 4 I Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG bei elektronischer Anmeldung für eine Anmeldung die bis zu zehn Patentansprüche enthält eine feste Anmeldegebühr fällig.

Nach Gebührencode 311 050 erhöht sich die Anmeldegebühr für jeden weiteren Anspruch um den angegeben Betrag. [→ Anspruchsgebühren]

Nach Gebührencode 311 100 erhöht sich die Anmeldgebühr samt Anspruchsgebühren im Falle der Anmeldung in Papierform.

siehe auch

Patentkostengesetz