Angabe der Vertreternummer oder der allgemeinen Vollmacht im Erteilungsantrag

§ 4 (6) PatV

Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.

siehe auch

§ 34 (3) Nr. 2 PatG → Erteilungsantrag