Verletzung von Unternehmenskennzeichen

Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG – ebenso wie der Markenschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG – eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus.1) [→ Kennzeichenmäßige Benutzung (Markenrecht)]

§ 15 MarkenG

Absatz 1 definiert das Immaterialgut

Absatz 2 definiert, dass das Immaterialgut eine Ausschlussfunktion hat

Absätze 4 und 5 definieren die Ansprüche, die aus einer Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts folgen (Unterlassung und Schadensersatz)

Absatz 6 regelt Haftung für Dritte

Absatz3 gewährt ein erweitertes Schutzrecht bei bekannten geschäftlichen Bezeichnungen (= lex specialis zu Absatz 2)

Schema der Verletzungsprüfung

Entstehungstatbestand:

Erlöschungstatbestand:

Verletzungshandlung:

Einwendungen:

Berufung auf ältere Rechte Dritter ist grundsätzlich unzulässig (BGH GRUR 1993/151 ‘Universitätsemblem’) Ausnahme: bei (bereits einfacher Lizenz) ist eine Berufung auf ältere Rechte Dritter zulässig (BGH GRUR 1993/575 ‘Decker’).

Vortrags- und Beweislast:

Eine Verletzungshandlung liegt sicher zumindest dann vor, wenn ein Zeichen für einen Blickfang genutzt wird.

Ähnlichkeit

i Allgemein

Es gelten die allgemeinen Regeln; der Schwerpunkt liegt bei den Unternehmenskennzeichen auf der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

ii Besonderheiten

Kollisionsfähige Firmenbestandteile sind abspaltbar, insbesondere auch bei jüngeren Unternehmenskennzeichen (BGH GRUR 1993/913 ‘KOWOG’; BGH GRUR 1999/494 ‘alt Berliner’).

Es genügt die Ähnlichkeit bezüglich des prägenden Bestandteils des Unternehmenskennzeichens. Beispiele: G-MAN vs. MAN (+); DDC vs. BBC (-); City Hotel vs. City Hilton (-); Bally vs. Ball (-); Caber vs. Gabor (-); Compunet vs. Comnet (-)

Branchennähe und Branchenferne

i Verhältnis zur Verwechslungsgefahr:

Die Branchennähe ist ein Submerkmal im Rahmen der Prüfung auf Verwechslungsgefahr.

ii Feststellung

Maßgeblich ist, dass es - identische Zeichen unterstellt - ausreichend sachliche Berührungspunkte zwischen den Unternehmen gibt, welche die einschlägigen Verkehrskreise zu der Überzeugung gelangen lassen, dass Verbindungen zwischen den Unternehmen bestehen (BGH GRUR 1990/1042 ‘Datacolor’).

Gibt es eine Produktbrücke, z.B. Joghurt mit Konfitüre als Berührungspunkt zwischen Milchprodukten und Konfitüren, werden entsprechende Branchen als branchennah aufgefasst.

Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens

i Allgemein

Der Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens ist analog zum Schutz der bekannten Marke normiert (§ 15 III MarkenG ist klarer als § 14 II No3 MarkenG formuliert).

ii Verletzungshandlungen

§ 15 II MarkenG formuliert ein Analogon § 14 MarkenG bezüglich der unabhängigen Tatbestände.

- Imagetransfer: Ausnutzung der Wertschätzung

- Verunglimpfung: Beeinträchtigung der Wertschätzung

- Verwässerung: Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft

- Ausnutzen der Kennzeichnungskraft (um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen; entspricht einem Imagetransfer (LG München 1992/76 ‘Allianz’)

Die Verletzungshandlung muss bei allen vier Tatbestandsmerkmalen in unbefugter Weise erfolgen.

Kriterien für die Beurteilung eines bekannten Unternehmenskennzeichens:

- quantitativer Bekanntheitsgrad. Die erforderliche Höhe des Bekanntheitsgrads kann gegenwärtig nur aus Markenentscheidungen geschätzt werden und dürfte bei etwa 30% liegen (BGH GRUR 1985/559 ‘Dimple’)

- es genügt der Bekanntheitsgrad in den beteiligten Verkehrskreisen

- ein qualitatives Gütekennzeichen zusätzlich zum quantitativen Bekanntheitsgrad ist im Allgemeinen nicht erforderlich, höchstrichterlich jedoch noch nicht geklärt.

Ansprüche bei Verletzung von Unternehmenskennzeichen

§ 15 MarkenG ist lex specialis zum UWG.

- § 15 IV MarkenG: Unterlassungsanspruch, umfasst einen Beseitigungsanspruch und auch einen Löschungsanspruch gegenüber jüngeren Marken. Der Unterlassungsanspruch besteht nur gegenüber dem prägenden Bestandteil des Unternehmenskennzeichens.

- § 15 V MarkenG: Schadensersatzanspruch bei Verschulden, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Es besteht grundsätzlich eine Nachforschungspflicht, sodass i.d.R. ein Verschulden anzunehmen ist. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch einen eventuell entstandenen Marktverwirrungsschaden, dessen Höhe sich nach dem Aufwand bemisst, der zur Beseitigung der Verwirrung bei den relevanten Verkehrskreisen erforderlich war (z.B. Anzeigenkampagne). Der Schadensersatzanspruch umfasst auch einen Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG zum Erhalt der, für die Berechnung der Schadenshöhe erforderlichen Informationen. Ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Gegners ist damit nicht verbunden. Bei Zweifeln hat der Gegner den Wirtschaftsprüfervorbehalt.

Die Festsetzung der Schadenshöhe kann wahlweise erfolgen mittels

- Lizenzanalogie,

- Gewinnabschöpfung oder

- Geltendmachen des entgangenen Gewinns

Bei Verschulden von Angestellten erstreckt sich der Schadensersatzanspruch auch auf den Geschäftsinhaber (§ 14 VII MarkenG; BGH GRUR 11993/55 ‘Tschibo/Rolex’).

1)
BGH, (Vers.-)Urteil v. 18. Mai 2006 – I ZR 183/03 - Impuls; m.V.a. BGHZ 130, 276, 283 – Torres; BGH, Urt. v. 27.9.1995 – I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 70 = WRP 1997, 446 – COTTON LINE; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 – Räucherkate, m.w.N.