Unterlassungserklärung

Rechtsmissbrauch

Hat der wegen Verletzung einer Marke in Anspruch Genommene eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, steht der Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn die betreffende Marke gelöscht worden ist.1)

siehe auch

1)
OLG Karlsruhe Urteil vom 7.5.2012, 6 U 187/10