Schutzfähigkeit

Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im internationalen Markenverbandsrecht (MMA, PMMA) sowie im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat.1)

Nach § 33 Abs. 2 S. 1 MarkenG begründet die Anmeldung einer Marke einen Anspruch auf Eintragung, es sei denn, die Anmeldungserfordernisse der Markenverordnung, sind nicht erfüllt.

Schutzhindernisse

Schutzhindernisse

siehe auch

1)
BPatG, Entsch. v. 24. Januar 2007 - 32 W (pat) 134/04; m.w.N.