Übermittlung durch elektronische Mittel

Regel 82 (1) GMDV

Wird eine Anmeldung elektronisch übermittelt und enthält die Anmeldung eine Wiedergabe der Marke gemäß Regel 3 Absatz 2, so gilt Regel 80 Absatz 1 entsprechend.

Regel 82 (2) GMDV

Wird eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so gilt Regel 80 Absatz 2 entsprechend.

Regel 82 (3) GMDV

Wird dem Amt eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so ist die Angabe des Namens des Absenders gleichbedeutend mit der Unterschrift.

Regel 82 (4) GMDV

Der Präsident des Amtes legt die Bedingungen für die Übermittlung durch elektronische Mittel fest, die die zu verwendenden Geräte, die technischen Einzelheiten der Übermittlung und die Methoden zur Identifizierung des Absenders betreffen können.

siehe auch

gemeinschaftsmarken