Staatliche Hoheitszeichen der Verbandsländer

Artikel 7 (1) h) GMV

Von der Eintragung ausgeschlossen [Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse] sind Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, nachstehend „Pariser Verbandsübereinkunft“, zurückzuweisen sind;

siehe auch

Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse