Gestattungsvertrag

Eine konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens genügt nicht, um die Entstehung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen.1)

Beruft sich der Nutzer eines Zeichens gegenüber dem Inhaber des Zeichenrechts auf die Entstehung eines eigenen Rechts am Zeichen, muss der Inhaber des Zeichenrechts daher den Nachweis führen, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs- oder Lizenzvertrag bestand. An diesen Nachweis sind, wie der Senat in der Entscheidung „Baumann“ ausgeführt hat, keine geringen Anforderungen zu stellen. Wegen der besonderen Bedeutung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine entsprechende Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konklu-dente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt.2)

siehe auch

Gestattung

1)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 - Ecosoil; m.V.a. vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 - Baumann
2)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 - Ecosoil; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 - Baumann