Agentenmarke

§ 11 MarkenG

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.

Voraussetzung: Die Nichtberechtigung des Agenten zur Markenanmeldung muß nachgewiesen werden, nicht aber dessen Bösgläubigkeit.

Agent ist z.B. der Vertragshändler.