Einwilligung der betroffenen Person

Art 4 Nr. 11 DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung [DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung] bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

Soweit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG für die Definition der Einwilligung auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG [→ Cookie-Einwilligung] verweist, ist zu beachten, dass infolge der Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG durch die Verordnung (EU) 2016/679 seit dem 25. Mai 2018 für die Bestimmung des Begriffs der Einwilligung auf die in Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Definition [→ Einwilligung der betroffenen Person] abzustellen ist. Eine Rechtsänderung ist hierdurch jedoch nicht eingetreten.1)

siehe auch

DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung

1)
BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II