Insolvenzverwalter

Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt.1)

1)
BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07 - Modulgerüst II