Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sinne der Artikel 5, 6, 7, 22, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe d) und des Artikels 50 Absatz 1 gilt.
Art. 41 - 44 GGeschmMV (Titel IV, Abschnitt 2) → Priorität
Art. 35 - 44 GGeschmMV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster