Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zuständig.
Art. 102 - 106 GGeschmMV (Titel XI, Abschnitt 2) → Verfahren
Art. 97 - 106 GGeschmMV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster