Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Art. 62 - 69 GGeschmMV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGeschmMV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster